23.12.2024 - Tipps zum Silvesterfeuerwerk
Feuerwerkskörper enthalten explosionsgefährliche Stoffe und können mehr oder minder gefährliche Wirkungen entfalten. Deshalb unterliegen sie in Deutschland der Zulassungs- und Überprüfungspflicht der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) als zuständiger Behörde für die Prüfung und Zulassung pyrotechnischer Gegenstände, also auch der Feuerwerkskörper. Die Zulassung dient der Überprüfung von Zusammensetzung und Funktion im Hinblick auf den Schutz von Leib, Leben, Gesundheit und Sachgütern der Verwender und Dritter. Die Zulassung durch die BAM bedeutet nicht, dass die Gegenstände ungefährlich sind, sondern nur, dass sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung handhabungssicher sind. Man sollte also ausschließlich zugelassene und geprüfte Artikel kaufen.
Auf CE-Zeichen achten
Geprüftes Feuerwerk ist gekennzeichnet mit einer Registrierungsnummer und dem CE-Zeichen. Auf dem jeweiligen pyrotechnischen Gegenstand ist das CE-Zeichen kombiniert mit der Kennnummer der Prüfstelle zu finden, welche die EU für den jeweiligen Feuerwerkskörper durchgeführt hat. Die BAM hat die Kennnummer 0589.
Feuerwerkskörper der Kategorie 1 (F1) sind weniger gefährlich als solche der Kategorie 2 (F2). Daher dürfen sie auch ganzjährig von Personen ab zwölf Jahren verwendet werden. Darunter fallen beispielsweise Knallerbsen, Knallbonbons, Tischfeuerwerk und Wunderkerzen.
Feuerwerkskörper der Kategorie 2 dürfen zeitlich begrenzt und nur von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, verwendet werden. Jugendlichen unter 18 Jahren dürfen die pyrotechnischen Gegenstände - auch von ihren Eltern - nicht überlassen werden. Dazu zählen Raketen, Batterien, Verbundfeuerwerke, Fontänen und Knallkörper.
Pyrotechnik der Kategorie 2 darf dem Verbraucher nur in der Zeit vom 29. Bis 31. Dezember verkauft werden. Fällt einer der genannten Tage auf einen Sonntag, ist der Verkauf bereits ab dem 28. Dezember zulässig – dies trifft in diesem Jahr zu. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen vom 31. Dezember 2024 bis zum 1. Januar 2025 von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, verwendet werden.
Das Abbrennen von Pyrotechnik in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet– und Fachwerkhäusern ist verboten.
Warnung vor illegalen Produkten
Jedes Jahr gelangen durch illegale Einfuhr nicht zugelassene und gefälschte Feuerwerkskörper nach Deutschland. Diese bergen in ihrer Wirkung häufig ein erheblich höheres Gefährdungspotenzial in sich, weshalb vor ihnen ausdrücklich gewarnt wird. Sie sind in ihrer Handhabungssicherheit und Qualität nicht einschätzbar und enthalten oft statt Schwarzpulver einen viel stärker reagierenden Blitzknallsatz. Daher ist auch nicht gewährleistet, dass vom Anzünden bis zur Explosion des Knallkörpers genügend Zeit verbleibt, um den Sicherheitsabstand zu erlangen. Das Importieren, Vertreiben und Verwenden nicht zugelassener Feuerwerkskörper ist eine Straftat.
Beim Abbrennen von zugelassenem Feuerwerk sollte stets auf einen festen und geraden Untergrund geachtet werden. Batterien und Kombinationen sind gegebenenfalls zu stabilisieren. Gewinkelte Batterien sind nicht in der Nähe von großen Gebäuden, Bäumen oder ähnlichem abzuschießen. Knallkörper sollen möglichst nicht geworfen, sondern einzeln auf den Boden gelegt werden. Beim Abfeuern von Raketen sollten mangels Standsicherheit keine Einzelflaschen benutzt werden. Es ist besser, Getränkekästen zu verwenden.